Artikel 2
Die in Artikel 1 vorgeschriebenen Normen stehen der Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen auf nachgeordneten Vermarktungsstufen nicht entgegen, soweit diese
- den freien Verkehr von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern oder anderen Regionen der Gemeinschaft, die den Normen dieser Verordnung entsprechen, nicht beeinträchtigen;
- den Vorschriften dieser Verordnung nicht widersprechen.