Artikel 5
Einlagen, die von einem nach Artikel 3 der Richtlinie 77/780/EWG zugelassenen Kreditinstitut zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung gehalten werden, sind weiterhin durch das Sicherungssystem geschützt.
Einlagen, die von einem nach Artikel 3 der Richtlinie 77/780/EWG zugelassenen Kreditinstitut zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung gehalten werden, sind weiterhin durch das Sicherungssystem geschützt.