Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993
Zur neunzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
- Erwägungsgründe
ANNEX
- Anhang I der Richtlinie des Rates 67/548/EWG enthält eine Liste gefährlicher Stoffe mit Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung dieser Stoffe. In der Richtlinie 92/32/EWG des Rates (3) wurden die Bestimmungen für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe geändert.
- Artikel 1
- Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.
- Artikel 2
- Artikel 3
- Anhang zur Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993 zur neunzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1)
- Anhang zur Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993 zur neunzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1)
- Anhang I enthält eine Liste gefährlicher Stoffe, für die gemäß des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 67/548/EWG eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auf Gemeinschaftsebene beschlossen wurde.
- Anhang I enthält zu jedem Stoff folgende Angaben: