Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992
Über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
- Erwägungsgründe
ABSCHNITT I — ALLGEMEINE ORSCHRIFTEN
ABSCHNITT II — PFLICHTEN DES RBEITGEBERS
- Artikel 3 — Allgemeine Vorschrift
- Artikel 4 — Erstmalig verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
- Artikel 5 — Bereits verwendete Sicherheits- und /oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
- Artikel 6 — Befreiungen
- Artikel 7 — Unterrichtung und Schulung der Arbeitnehmer
- Artikel 8 — Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
ABSCHNITT III — SONSTIGE BESTIMMUNGEN
- ANHANG I — ALLGEMEINE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE SICHERHEITS- UND/ODER GESUNDHEITSSCHUTZKENNZEICHNUNG AM ARBEITSPLATZ
- ANHANG II — MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEITSZEICHEN
- ANHANG III — MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON BEHÄLTERN UND ROHRLEITUNGEN
- ANHANG IV — MINDESTVORSCHRIFTEN ZUR KENNZEICHNUNG UND STANDORTERKENNUNG VON AUSRÜSTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
- ANHANG V — MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON HINDERNISSEN UND GEFAHRENSTELLEN SOWIE ZUR MARKIERUNG VON FAHRSPUREN
- ANHANG VI — MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR LEUCHTZEICHEN
- ANHANG VII — MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SCHALLZEICHEN
- ANHANG VIII — MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE VERBALE KOMMUNIKATION
- ANHANG IX — MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR HANDZEICHEN