Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992
Zur siebten
Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe- Erwägungsgründe
- Artikel 1
- "Artikel 1 — Ziele und Anwendungsbereich
- Artikel 2 — Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 — Prüfung und Bewertung der Stoffeigenschaften
- Artikel 4 — Einstufung
- Artikel 3
- Artikel 5 — Pflichten der Mitgliedstaaten
- Artikel 6 — Nachforschungspflicht
- Artikel 7 — Vollständige Anmeldung
- Artikel 8
- Artikel 9 — Bereits angemeldete Stoffe (10-Jahres-Regel)
- Artikel 10 — Inverkehrbringen angemeldeter Stoffe
- Artikel 11 — Gesamtmengen bei ausserhalb der Gemeinschaft hergestellten Stoffen
- Artikel 12 — Polymere
- Artikel 13 — Ausnahmen
- Artikel 14 — Folgeinformationen
- Artikel 15 — Zweitanmeldung des gleichen Stoffes und Vermeidung von Mehrfachprüfungen an Wirbeltieren
- Artikel 16 — Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden
- Artikel 17 — Beteiligung der Kommission am Anmeldungsverfahren
- Artikel 18 — Pflichten der Kommission
- Artikel 19 — Vertrauliche Behandlung der Daten
- Artikel 20 — Austausch der Zusammenfassung der Anmeldungsunterlagen
- Artikel 21 — Listen alter und neuer Stoffe
- Artikel 22 — Verpackung
- Artikel 23 — Kennzeichnung
- Artikel 24 — Ausführung der Kennzeichnung
- Artikel 25 — Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
- Artikel 26 — Werbung
- Artikel 27 — Sicherheitsdatenblatt
- Artikel 28 — Anpassung an den technischen Fortschritt
- Artikel 29 — Verfahren zur Anpassung an den technischen Fortschritt
- Artikel 30 — Freier Verkehr
- Artikel 31 — Schutzklausel
- Artikel 32 — Berichterstattung
ANNEX
- - Anhang VI Abschnitt I A erhält die Fassung des Anhangs 2 dieser Richtlinie.
- - Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs 3 dieser Richtlinie.
- - Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs 4 dieser Richtlinie.
- Artikel 2
- Artikel 3
- Artikel 4
- ANHANG 1
- In Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG werden folgendes Symbol und folgendes Wort hinzugefügt:
- ANHANG 2
- Anhang VI Abschnitt I A der Richtlinie 67/548/EWG erhält folgende Fassung:
- ANHANG 3
- Anhang VII der Richtlinie 67/548/EWG erhält folgende Fassung:
- ANHANG VII A EINZELHEITEN BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 VORGESEHENE TECHNISCHE BESCHREIBUNG (BASISBESCHREIBUNG) Ist eine Auskunftserteilung technisch unmöglich oder erscheint sie wissenschaftlich nicht notwendig, so sind die Gründe dafür klar anzugeben; diese unterliegen der Beurteilung der zuständigen Behörde.
- ANHANG VII B EINZELHEITEN BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 8 ABSÄTZE 1 UND 3 VORGESEHENE TECHNISCHE BESCHREIBUNG (BASISBESCHREIBUNG) Ist eine Auskunftserteilung technisch unmöglich oder erscheint sie wissenschaftlich nicht notwendig, so sind die Gründe hierfür klar anzugeben; diese unterliegen der Beurteilung der zuständigen Behörde.
- ANHANG VII C EINZELHEITEN BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 8 ABSATZ 2 VORGESEHENE TECHNISCHE BESCHREIBUNG (BASISBESCHREIBUNG) Ist eine Auskunftserteilung technisch nicht möglich oder erscheint sie wissenschaftlich nicht notwendig, so sind die Gründe hierfür klar anzugeben; diese unterliegen der Beurteilung der zuständigen Behörde.
- ANHANG VII D (*) z. E.
- ANHANG 4
- Anhang VIII der Richtlinie 67/548/EWG erhält folgende Fassung:
- ANHANG VIII NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2 ERFORDERLICHE ZUSÄTZLICHE AUSKÜNFTE UND PRÜFUNGEN Ist eine Auskunftserteilung technisch unmöglich oder erscheint sie wissenschaftlich nicht notwendig, so sind die Gründe hierfür klar anzugeben; diese unterliegen der Beurteilung der zuständigen Behörde.