Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983
Aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß
- Erwägungsgründe
1. ABSCHNITT — Voraussetzungen für die Aufstellung des konsolidierten Abschlusses
2. ABSCHNITT — Art und Weise der Aufstellung des konsolidierten Abschlusses
3. ABSCHNITT — Konsolidierter Lagebericht
ABSCHNITT 3A — Pflicht und Haftung hinsichtlich der Aufstellung und Veröffentlichung der konsolidierten Abschlüsse und des konsolidierten Lageberichts
4. ABSCHNITT — Prüfung des konsolidierten Abschlusses
5. ABSCHNITT — Offenlegung des konsolidierten Abschlusses
6. ABSCHNITT — Übergangsbestimmungen und Schlußbestimmungen