Richtlinie 79/831/EWG des Rates vom 18. September 1979
Zur sechsten
Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe- Erwägungsgründe
- Artikel 2 der Richtlinie 67/548/EWG stuft die giftigen , gesundheitsschädlichen , ätzenden und reizenden Stoffe nach allgemeinen Begriffsbestimmungen ein . Die Erfahrung hat gezeigt , daß die Einstufung genauer gefasst werden sollte . Da genauere Bestimmungen für die Zugehörigkeit zu diesen Kategorien noch fehlen , erscheint es angezeigt , präzise Kriterien für die Einstufung vorzusehen . Ausserdem sieht Artikel 3 der genannten Richtlinie eine Abschätzung der Gefahren für die Umwelt vor , und deshalb ist es notwendig , bestimmte Eigenschaften und Parameter der Beurteilung aufzuführen sowie ein abgestuftes Versuchsprogramm aufzustellen -
- Artikel 1
- Artikel 2 — ( 1 ) Im Sinne dieser Richtlinie sind
- Artikel 3
- Artikel 4
- Artikel 5
- Artikel 6
- Artikel 7
- Artikel 8
- Artikel 9
- Artikel 10
- Artikel 11
- Artikel 12
- Artikel 13
- Artikel 14
ANNEX
- Anhang I enthält die Liste der gemäß Artikel 4 eingestuften Stoffe und gegebenenfalls die Empfehlungen für die Verwendungssicherheit .
- Artikel 15
- Artikel 16
- Artikel 17
- Artikel 18
- Artikel 19
- Artikel 20
- Artikel 21
- Artikel 22
- Artikel 23
- Artikel 2
- Artikel 3
- Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG wird ersetzt durch die der vorliegenden Richtlinie beigefügten Anhänge V bis IX .
- Artikel 4
- Artikel 5
- Artikel 6
- ANHANG V
- ANHANG VII — EINZELHEITEN BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 VORGESEHENE TECHNISCHE BESCHREIBUNG ( BASISBESCHREIBUNG )
- ANHANG VIII — NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 5 ERFORDERLICHE ZUSÄTZLICHE AUSKÜNFTE UND PRÜFUNGEN
- ANHANG IX