Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
Zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
- Erwägungsgründe
TITEL I — ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
- Artikel 1 (10) (15) — Begriffsbestimmungen
- Artikel 2 — Persönlicher Geltungsbereich
- Artikel 3 — Gleichbehandlung
- Artikel 4 (10) — Sachlicher Geltungsbereich
- Artikel 5 (10) — Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich der Verordnung
- Artikel 6 — Abkommen über soziale Sicherheit, an deren Stelle diese Verordnung tritt
- Artikel 7 (7) — Von dieser Verordnung nicht berührte internationale Bestimmungen
- Artikel 8 — Abschluß von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten
- Artikel 9 — Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung
- Artikel 9a — Verlängerung des Rahmenzeitraums
- Artikel 10 — Aufhebung der Wohnortklauseln — Auswirkung der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung
- Artikel 10a (10) — Beitragsunabhängige Sonderleistungen
- Artikel 11 — Anpassung von Leistungen
- Artikel 12 (9) (11) — Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
TITEL II — BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
- Artikel 13 (9) — Allgemeine Regelung
- Artikel 14 — Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben
- Artikel 14a — Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben
- Artikel 14b — Sonderregelung für Seeleute
- Artikel 14c (5) — Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben
- Artikel 14d (5) — Verschiedene Bestimmungen
- Artikel 14e — Sonderregelung für im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versicherte Personen, die gleichzeitig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung und/oder eine selbständige Tätigkeit ausüben
- Artikel 14f — Sonderregelung für in mehr als einem Mitgliedstaat tätige Beamte, die in einem dieser Staaten im Rahmen eines Sondersystems versichert sind
- Artikel 15 — Freiwillige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung
- Artikel 16 — Sonderregelung für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften
- Artikel 17 (9) — Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16
- Artikel 17a (9) — Besondere Vorschriften für Rentner, denen Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden
TITEL III — BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
KAPITEL I — KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT
Abschnitt 1 — Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 2 — Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige
- Artikel 19 — Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat — Allgemeine Regelung
- Artikel 20 — Grenzgänger und deren Familienangehörige — Sonderregelungen
- Artikel 21 — Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat
- Artikel 22 — Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates — Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat während eines Krankheits– oder Mutterschaftsfalles — Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben
- Artikel 22a — Sonderregelung für bestimmte Personengruppen
- Artikel 23 (A) — Berechnung der Geldleistungen
- Artikel 24 — Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
Abschnitt 3 — Arbeitslose und deren Familienangehörige
Abschnitt 4 — Rentenantragsteller und deren Familienangehörige
Abschnitt 5 — Rentenberechtigte und deren Familienangehörige
- Artikel 27 — Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland besteht
- Artikel 28 — Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines einzigen oder mehrerer Staaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland nicht besteht
- Artikel 28a — Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Wohnlandes, falls ein Anspruch auf Sachleistungen im Wohnland besteht
- Artikel 29 — Familienangehörige eines Rentners, die in einem anderen Staat als der betreffende Rentner wohnen — Wohnortwechsel in den Staat, in dem der Rentner wohnt
- Artikel 30 — Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
- Artikel 31 — Aufenthalt von Rentnern und/oder ihren Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie wohnen
- Artikel 32 (15)
- Artikel 33 (7) — Beiträge der Rentenberechtigten
- Artikel 34 — Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 5a — Personen die ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren, und deren Familienangehörige
Abschnitt 6 — Verschiedene Vorschriften
Abschnitt 7 — Erstattung zwischen Trägern
KAPITEL 2 (11) — INVALIDITÄT
Abschnitt 1 — Arbeitnehmer oder Selbständige, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist
- Artikel 37 (11) — Allgemeine Vorschriften
- Artikel 38 (11) — Anrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten
- Artikel 39 (11)(14) — Feststellung der Leistungen
Abschnitt 2 — Arbeitnehmer oder Selbständige, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs– oder Wohnzeiten abhängig ist, oder für die Rechtsvorschriften dieser und der in Abschnitt 1 genannten Art galten
Abschnitt 3 — Verschlimmerung des Invaliditätszustands
Abschnitt 4 — Wiedergewährung ruhender oder entzogener Leistungen — Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter — Neuberechnung von gemäß Artikel 39 festgestellten Leistungen
Abschnitt 5 — Von einem Sondersystem für Beamte erfaßte Personen
KAPITEL 3 (11) — ALTER UND TOD (RENTEN)
- Artikel 44 (11) — Allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Leistungen, wenn für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten
- Artikel 45 (11) (14) — Berücksichtigung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten
- Artikel 46 (11) — Feststellung der Leistungen
- Artikel 46a (11) — Allgemeine Vorschriften über die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod anzuwendenden Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen
- Artikel 46b (11) — Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden
- Artikel 46c (11) — Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen einer oder mehrerer Leistungen nach Artikel 46a Absatz 1 mit einer oder mehreren Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind
- Artikel 47 (11) — Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
- Artikel 48 (11) — Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr
- Artikel 49 (11) (15) — Berechnung der Leistungen, wenn der Betreffende nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach sämtlichen Rechtsvorschriften erfüllt, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, oder wenn er ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben
- Artikel 50 (11) — Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dessen Gebiet der Empfänger wohnt
- Artikel 51 (11) — Anpassung und Neuberechnung der Leistungen
- Artikel 51a — Von einem Sondersystem für Beamte erfaßte Personen
Kapitel 4 — ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN
Abschnitt 1 — Leistungsanspruch
- Artikel 52 — Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat — Allgemeine Regelung
- Artikel 53 — Grenzgänger — Sonderregelung
- Artikel 54 — Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat
- Artikel 55 — Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates — Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit — Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben
- Artikel 56 — Wegeunfälle
- Artikel 57 (7) — Leistungen bei Berufskrankheiten in Fällen, in denen der Betreffende inmehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt gewesen ist
- Artikel 58 — Berechnung der Geldleistungen
- Artikel 59 — Kosten für den Transport des Verunglückten
Abschnitt 2 — Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die ein Leistungsanspruch besteht
Abschnitt 3 — Sonstige Vorschriften
Abschnitt 4 — Erstattungen zwischen Trägern
Abschnitt 5 — Studierende
KAPITEL 5 — STERBEGELD
- Artikel 64 — Zusammenrechnung der Versicherungs– oder Wohnzeiten
- Artikel 65 — Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnt
- Artikel 66 — Gewährung von Leistungen beim Tode eines Rentners, wenn dieser nicht in dem Mitgliedstaat wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, zu dessen Lasten die gewährten Sachleistungen gingen
- Artikel 66a — Studierende
KAPITEL 6 — ARBEITSLOSIGKEIT
Abschnitt 1 — Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 2 — Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begeben
Abschnitt 3 — Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten
Abschnitt 4 — Von einem Sondersystem für Beamte erfaßte Personen
KAPITEL 7 (8) — FAMILIENLEISTUNGEN
- Artikel 72 (8) — Zusammenrechnung der Versicherungs– oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit
- Artikel 72a (9) (14) — Vollarbeitslose Arbeitnehmer
- Artikel 73 (8) — Arbeitnehmer oder Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen
- Artikel 74 (8) — Arbeitslose, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen
- Artikel 75 (8) — Gewährung der Leistungen
- Artikel 76 (8) — Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen
- Artikel 76a — Studierende
KAPITEL 8 — LEISTUNGEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER VON RENTNERN UND FÜR WAISEN
- Artikel 77 — Unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern
- Artikel 78 — Waisen
- Artikel 78a
- Artikel 79 (7) — Gemeinsame Vorschriften für die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentenberechtigten und für Waisen
- Artikel 79a — Vorschriften über Leistungen an Waisen, die gegenüber einem Sondersystem für Beamte anspruchsberechtigt sind
TITEL IV — VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER
TITEL V — BERATENDER AUSSCHUSS FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER
TITEL VI — VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN
- Artikel 84 (7) — Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
- Artikel 84a — Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung
- Artikel 85 — Steuerbefreiung und Steuerermäßigung — Befreiung von der Legalisierung
- Artikel 86 (14) — Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates eingereicht werden
- Artikel 87 — Ärztliche Gutachten
- Artikel 88 (16) — Überweisung der aufgrund dieser Verordnung geschuldeten Beträge in einen anderen Mitgliedstaat
- Artikel 89 — Besonderheiten bei der Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften
- Artikel 90 (8)
- Artikel 91 — Beiträge der Arbeitgeber oder Unternehmen, deren Wohnsitz beziehungsweise Sitz nicht im zuständigen Staat liegt
- Artikel 92 — Einziehung von Beiträgen
- Artikel 93 — Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte
TITEL VII — ÜBERGANGS– UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
- Artikel 94 (7) (8) (11) (12) — Übergangsvorschriften für die Arbeitnehmer
- Artikel 95 (6) (12) — Übergangsbestimmungen für die Selbständigen
- Artikel 95a (11) — Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 (1)
- Artikel 95b (14) — Übergangsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 (1)
- Artikel 95c — Übergangsvorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/98
- Artikel 95d — Übergangsvorschriften für Studierende
- Artikel 95e — Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 (1)
- Artikel 95f — Übergangsvorschriften in Bezug auf Anhang II Teil I Abschnitt D. DEUTSCHLAND und Abschnitt R. ÖSTERREICH
- Artikel 95g
- Artikel 96 — Erstattungsvereinbarungen zwischen Trägern
- Artikel 97 — Notifizierungen in bezug auf bestimmte Vorschriften
- Artikel 98 — Durchführungsverordnung
- ANHANG I (A) (B) (8) (9) (13) (14) (15) — PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG
- ANHANG II (A) (B) (8) (10) (15) — (Artikel 1 Buchstaben j) und u) der Verordnung)
- ANHANG IIA — BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN
- ANHANG III (A) (B) (6) (7) (12) (14) (15) — BESTIMMUNGEN AUS ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT, DIE UNGEACHTET DES ARTIKELS 6 DER VERORDNUNG WEITERHIN ANZUWENDEN SIND — BESTIMMUNGEN AUS ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT, DEREN GELTUNGSBEREICH NICHT ALLE PERSONEN UMFASST, AUF WELCHE DIE VERORDNUNG ANZUWENDEN IST
- ANHANG IV (B) (11) (13) (15) — (Artikel 37 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung)
- ANHANG V(15) — WECHSELSEITIGE ÜBEREINSTIMMUNG DER ERWERBSMINDERUNGSSTUFEN ZWISCHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN
- ANHANG VI (A) (B) (2) (7) (8) (9) (11) (12) (13) (14) (15) — BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN
- ANHANG VII — FÄLLE, IN DENEN EINE PERSON GLEICHZEITIG DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZWEIER MITGLIEDSTAATEN UNTERLIEGT
- ANHANG VIII — (Artikel 78a der Verordnung)
- Anlage — ÄNDERUNGSWERKE DER VERORDNUNGEN (EWG) Nr. 1408/71 UND (EWG) Nr. 574/72